AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

ALLGEMEINES

Allen Geschäften liegen unsere nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. § 306 Abs. 3 BGB bestimmt, dass ausnahmsweise ein Vertrag dann vollständig unwirksam wird, wenn durch Wegfall einzelner Klauseln eine Seite so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr kein Festhalten am Vertrag mehr zugemutet werden kann. In diesem Fall führt die Unwirksamkeit der Klausel tatsächlich zur Unwirksamkeit des Vertrags. Eine Salvatorische Klausel, die von § 306 Abs. 3 BGB abweicht, würde gerade eine unzumutbare Benachteiligung darstellen und ist daher nach § 307 BGB ebenfalls unwirksam. Zum Schutz von AGB ist eine Salvatorische Klausel überflüssig.


I. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Sie dienen dazu, den Geschäftspartnern des Verkäufers die Unterlagen für die Erteilung eines Auftrages zugänglich zu machen. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers, die innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, verbindlich.
  2. Alle technischen Angaben, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte, Fabrikate, Modelle, Baujahre und Leistungsdaten, sowie Angaben über Zustand, festes und loses Zubehör sowohl mündlicher als auch schriftlicher Art, die zu den Angeboten gehören, stellen nur eine generelle unverbindliche Erklärung des angebotenen Gerätetyps dar, ohne dass die von der Klägerin angebotenen Geräte dieser Beschreibung im Einzelnen entsprechen müssten.

    Die Beschreibung wird nur bei ausdrücklicher Bestätigung der Richtigkeit der Beschreibung verbindlich.
  3. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
  4. Werden Maschinen nicht ab Lager des Verkäufers offeriert und der Standort dem Kaufinteressenten nebst Anschrift nachgewiesen oder bekantgegeben, so verpflichtet sich der Angebotsempfänger, die Anschrift dritten Personen nicht weiterzugeben und weder selbst, noch über Dritte die nachgewiesene Maschine anders als über den Verkäufer zu kaufen, ebenso wie er sich verpflichtet, jegliche Preis- und Abschlussverhandlungen nur durch den Verkäufer zu führen. In entgegengesetzem Falle hat der Angebotsempfänger den dem Verkäufer entgangenen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem von diesem nachgewiesenen Einkaufspreis und dem Angebotspreis in voller Höhe zu erstatten.

II. Lieferungspflicht

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Verkäufer maßgebend.
  2. Die Verpflichtung zur Lieferung der verkauften Maschine entfällt ersatzlos, wenn versehentlich ein Doppelverkauf vorliegt oder die Maschine vernichtet oder beschädigt wird, so dass sie sich zur Lieferung nicht mehr eignet. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast obliegt dem Käufer.

III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers oder des derzeitigen Standorts. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort bei Versandbereitschaft netto Kasse zu erfolgen.
  3. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der LZB berechnet.
  4. Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer oder die Aufrechnung von Forderungen des Käufers, die vom Verkäufer bestritten werden, ist ausgeschlossen.

IV. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Verkaufsgegenstand das Lager des Verkäufers verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist.
  2. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs eingetreten sind.
  3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Käufers aus dem Kaufvertrag voraus.

V. Versicherung

  1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Verkäufers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Verkäufers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Transportschäden versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen vor.
    Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
  2. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritt hat er den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
    Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

VII. Gewährleistungsansprüche

  1. Gebrauchte Maschinen und Geräte werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich befinden. Zubehör wird nur soweit vorhanden mitgeliefert. Gewährleistungsansprüche – mit Ausnahme solcher wegen zugesicherter Eigenschaften – sind ausgeschlossen. Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluss zu besichtigen und zu prüfen.
  2. Bei Neumaschinen gelten die vertraglich geregelten Garantieen und Gewährleistungen.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile, und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, der Sitz des Verkäufers, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person als öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es gilt deutsches Recht.